Zeitwertkonten verlaufen alle nach einem gleichbleibenden Muster: Guthaben werden aufgebaut und zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen von Freistellungen wieder ausgezahlt. Ein Zeitwertkonto ist also eine Art Sparkonto, auf das Sie im Unterschied zu anderen Sparvarianten grundsätzlich neben Geld auch Zeit einzahlen können. Die Einrichtung eines Zeitwertkontos erfolgt über Ihren Arbeitgeber. Ein Teil Ihres Gehalts oder Ihrer Arbeitszeit wird dann Ihrem Zeitwertkonto gutgeschrieben, d.h. die Auszahlung Ihres Gehaltes wird quasi auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Sie entscheiden, wann und wie viel Sie sparen. Ihr Arbeitgeber schreibt diesen Betrag dem Zeitwertkonto gut und nimmt hierfür eine Kapitalanlage in Investmentfonds vor.
Fragen Sie ggfs. Ihren Arbeitgeber, ob und welche Rahmenbedingungen bestehen.
Mit einem Zeitwertkonto finanzieren Sie sich eine bezahlte Freistellung von Ihrem Job. Während der Freistellung sind Sie von der Arbeitsleistung befreit, Ihr Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Während dieser „Freizeit“ verwenden Sie dann das angesparte Wertguthaben, d.h. Sie haben Geld auf Ihrem Konto und gleichzeitig sind Sie über Ihren Arbeitgeber – im Gegensatz zum sog. „unbezahlten Urlaub“ - weiter voll sozialversichert.
Die Einzahlungen erfolgen auf Basis der Bruttoeinkünfte (brutto für netto), sind also zunächst steuer- und sozialversicherungsfrei. Erst wenn Sie das Geld für Ihre Freistellung – also freie Zeit - verwenden, zahlen Sie Steuern und Abgaben.
Überzeugen Sie sich vom Nutzen eines Zeitwertkontos und erstellen Sie im Freizeit-Rechner Ihre persönliche Musterberechnung.
Sie können – im Rahmen der Vorgaben Ihres Arbeitgebers - grundsätzlich Wertguthaben z.B. aus Resturlaubstagen, Überstunden, Sonderzahlungen oder auch laufendem Gehalt aufbauen. Resturlaubstage oder auch Überstunden werden in der Regel über den Stundenlohn „in Geld“ umgerechnet und dann als Wertguthaben angelegt. Zusätzlich zu Ihren Einzahlungen bringt Ihr Arbeitgeber von Anfang an seinen Anteil zur Sozialversicherung in das Zeitwertkonto mit ein.
Wie viel Zeit oder Geld Sie auf ein Zeitwertkonto einzahlen wollen, bleibt Ihnen überlassen. Es existieren weder Mindest- noch Höchstgrenzen für Einzahlungen in ein Zeitwertkonto, sofern Ihr Arbeitgeber nicht gewisse Einbringungsgrenzen festlegt. Bei der Einbringung von Resturlaubstagen ist zu beachten, dass auf den jeweiligen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch nicht verzichtet werden darf.
Ihr Wertguthaben ist zu jeder Zeit geschützt, denn Ihr Arbeitgeber muss aufgrund der gesetzlichen Insolvenzschutzverpflichtung (gem. § 7e SGB IV) das Guthaben vollständig – also auch den Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag – absichern. Tut er dies nicht, haben Sie Schadensersatzansprüche. Die Insolvenzschutzmaßnahme ist den Beschäftigten zudem schriftlich mitzuteilen und sie wird von den Prüferinnen und Prüfern der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfungen kontrolliert.
Ihr Wertguthaben ist geschützt: Der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass zu Beginn der Freistellungsphase die volle Summe Ihres umgewandelten Betrages sowie der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zur Verfügung stehen. Das Wertguthaben ist so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist. Notfalls muss der Arbeitgeber andere Mittel zur Verfügung stellen. Diese Vorgaben haben damit auch Auswirkungen auf die Art der Kapitalanlagen, die Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Hochrisikogeschäfte sind beispielsweise ausgeschlossen.
Je nach gewählter Variante (Vorruhestand oder Sabbatical) erfolgt die Anlage Ihres Wertguthabens entweder in ein individuelles, lebensphasenabhängiges Fondskonzept mit Garantie in Höhe der angelegten Beträge zum Ende der Laufzeit* oder in einen Fonds mit halbjährigen Garantien**.
Bei vorzeitiger Kapitalentnahme (sog. Störfall), zum Beispiel im Falle eines Arbeitgeberwechsels, entfällt die Arbeitgeber-Garantie.
*Kapitalgarantie mindestens in Höhe des Erstausgabepreises vor Steuern abzüglich Ausgabeaufschlag sowie Höchststandsicherung des Anteilpreises jeweils zu den Garantieterminen, für Einzahlungen zum ersten Bankarbeitstag des Monats (in Luxemburg und Frankfurt am Main) Garantiegeber ist die Deka International S.A., Luxemburg.)Ja. Dies kann sogar eine zwangsläufige Folge sein. Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind und deren regelmäßiges Jahresentgelt nun aufgrund einer Ansparung zugunsten eines Zeitwertkontos die auf sie anzuwendende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt, können wieder krankenversicherungspflichtig werden.
Die Kosten des Zeitwertkontos, wie Service-, Administrations- und Insolvenzsicherungskosten übernimmt grundsätzlich der Arbeitgeber. Es entstehen lediglich Kosten* aus der jeweiligen Fondsanlage. Bitte beachten Sie diesbezüglich auch die Regelungen in der Betriebsvereinbarung.
* Alleinverbindliche Grundlage für den Erwerb von Deka Investmentfonds sind die jeweiligen Verkaufsprospekte und Berichte. Diese erhalten Sie bei Ihrer Sparkasse oder Landesbank. oder von der DekaBank, 60625 Frankfurt oder unter www.deka.de.Der Arbeitgeber muss Ihnen jährlich eine Information über den aktuellen Stand der Einzahlungen auf Ihrem Zeitwertkonto zur Verfügung stellen. Dies erfolgt entweder auf dem Postweg oder wird Ihnen – sofern freigeschaltet – auf www.deka-zeitdepot.de im Login-Bereich für Arbeitnehmer in einer persönlichen Postbox bereitgestellt.
Nein. Das Wertguthaben ist für die planmäßige Verwendung einer Freistellung vorgesehen, d.h. Sie können nicht vorzeitig über das Wertguthaben verfügen. In der Wertguthabenvereinbarung kann geregelt werden, dass eine Auszahlung bei existenzbedrohender Notlage möglich ist.
Sie haben die Möglichkeit über www.deka-zeitdepot.de im Freizeit-Rechner Ihre persönliche Freistellung zu berechnen. Einfach die gewünschte Freistellungsvariante im Rechner auswählen und los geht es.
Das Freistellungsgehalt muss im Verhältnis zum bisherigen Gehalt angemessen sein. Möglich ist eine
Summe, die zwischen 70% und 130% des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes der letzten zwölf Monate
vor Beginn der Freistellung liegt. Für die Feststellung des Verhältnisses wird das für diese Arbeitsphase fällige
Bruttoarbeitsentgelt ohne Begrenzung (z.B. auf die Beitragsbemessungsgrenze)
berücksichtigt. Hierzu zählen auch regelmäßig gewährte Einmalzahlungen. Zusätzlich zum Lohn oder Gehalt
gezahlte beitragsfreie Zulagen oder beitragsfreie Zuschläge bleiben dabei außer Betracht.
Beispiel:
Auszahlungen in der Freistellungsphase werden wie normale Gehaltszahlungen behandelt, d.h. es müssen dann die üblichen Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuern gezahlt werden. Der Sozialversicherungsschutz in der Renten-, Arbeitslosen-, Krankenund Pflegeversicherung bleibt während der Freistellungsphase voll bestehen.
Grundsätzlich gibt es folgende Möglichkeiten:
Kein Problem! Lebensplanungen können sich naturgemäß ändern. Sollten Sie die Freistellung bis zum Rentenbeginn nicht in Anspruch nehmen können/wollen, wird das vorhandene Guthaben einfach zu Rentenbeginn versteuert und verbeitragt an Sie ausgezahlt.
Bei Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto handelt es sich nicht um eine Aussicht auf Versorgung oder eine sog. Anwartschaft. Es fällt deshalb nicht in den Versorgungsausgleich. Ob Wertguthaben in den Zugewinnausgleich fallen, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Gegen eine Einbeziehung in den Zugewinnausgleich spricht, dass das Zeitwertkonto auf eine bezahlte Freistellung und nicht auf eine einmalige Kapitalabfindung gerichtet ist.
Das angesparte Guthaben ist frei vererbbar. Bei Tod des Mitarbeiters wird das Guthaben nach Abzug der dann anfallenden Sozialversicherungsbeiträge an den / die Erben ausbezahlt. Das ausgezahlte Guthaben ist zusätzlich auch lohn- und erbschaftssteuerpflichtig.
Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist das im letzten Jahr vor Anspruchsentstehung erzielte Arbeitsentgelt OHNE Berücksichtigung der Wertguthabenvereinbarung. Damit sind Nachteile durch die Ansparung des Wertguthabens ausgeschlossen. Wird ein Wertguthaben bei Beendigung einer Beschäftigung ausgezahlt, erfolgt keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld.