Das Prinzip von Zeitwertkonten ist denkbar einfach: Die Arbeitnehmer bringen Zeiteinheiten und/oder Entgeltbestandteile in das Konto ein, etwa aus dem laufenden Gehalt, aus Tantiemen, Resturlaubstagen oder Überstunden. Die Anlage der Wertguthaben erfolgt brutto, d.h. vor dem Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Bei Bedarf können die angesparten Wertguthaben nach Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für langfristige Freistellungen vom Arbeitsprozess (Langzeitkonto) oder für eine Verkürzung der aktiven Erwerbsphase unmittelbar vor Renteneinstieg (Lebensarbeitszeitkonto) genutzt werden. Die Besteuerung und Verbeitragung erfolgt nachgelagert, d.h. bei Auszahlung der Wertguthaben an den Arbeitnehmer.
Die Flexibilisierung der Arbeitszeit spielt in der Wirtschaft eine immer größere Rolle. Dabei bieten Zeitwertkonten ein wichtiges Instrument zur Steuerung des Personaleinsatzes. Darüber hinaus können Zeitwertkonten als Ersatz für Altersteilzeit- und Vorruhestandsregelungen dienen. Auf Seiten der Arbeitnehmer ermöglichen Zeitwertkonten eine flexiblere persönliche Lebensplanung und Vorsorge und können dazu beitragen, die Arbeitsmotivation zu erhöhen und qualifizierte Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden.
Gute Gründe für die Einführung eines Zeitwertkontos:
Zeitwertkonten ermöglichen es dem Mitarbeiter ein Wertguthaben z.B. aus Resturlaubstagen, Sonderzahlungen, Boni, Tantiemen oder laufendem Gehalt aufzubauen. Sie als Arbeitgeber entscheiden über den Rahmen und ob ggfs. ein einmaliger – quasi als Anschubfinanzierung – oder auch regelmäßiger Arbeitgeberzuschuss geleistet werden soll. Zusätzlich zu den Einzahlungen des Mitarbeiters bringt der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil zur Gesamtsozialversicherung in das Zeitwertkonto ein.
Arbeitgeber und Beschäftigte entscheiden in der Wertguthabenvereinbarung über die Art der Freistellung. Sie kann z. B. in einer Elternzeit, in einer Pflegezeit, einem Sabbatical oder in einem Übergang in den Ruhestand bestehen. In allen Fällen werden die Beschäftigten von ihrer Arbeitspflicht befreit, erhalten aber weiter Entgeltzahlungen. Das Beschäftigungsverhältnis besteht fort. Der Arbeitnehmer verfügt weiterhin über Versicherungsschutz in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Gesetzliche Mindest- oder Höchsteinzahlungsbeträge gibt es nicht. Sie können als Arbeitgeber eventuelle Mindest- und/oder Höchsteinzahlungsbeträge frei definieren. Höchsteinzahlungsbeträge können auch durch eine Tarifvereinbarung oder ggf. in einer Betriebsvereinbarung vorgegeben sein.
Es ist aber darauf zu achten, dass durch die Einbringung von Entgelt die monatliche Grenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von derzeit € 450 nicht unterschritten werden darf. Es sei denn, die Beschäftigung wurde bereits vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt. In diesem Fall jedoch müssen auch die Freistellungen auf ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgerichtet sein, das Freistellungsgehalt darf die Geringverdiener- Grenze von € 450 dann nicht überschreiten.
Bei dem Aufbau von Wertguthaben ist generell zu beachten, dass der Verzicht von Gehaltsbestandteilen bei privat- oder freiwillig versicherten Personen Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherungspflicht haben kann. Sollte die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Verzicht unterschritten werden, tritt ggfs. wieder Krankenversicherungspflicht ein.
Zeitwertkonten werden nur in Geld geführt. Wenn Sie es als Arbeitgeber zulassen, können – nach Umrechnung in Geld – auch Überstunden dem Zeitwertkonto zugeführt werden. Dazu werden diese über den jeweiligen Stundenlohn „in Geld“ umgerechnet und dem Zeitwertkonto gutgeschrieben.
Auch Urlaubsansprüche, die über den garantierten gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, können nach Umrechnung „in Geld“ einem Zeitwertkonto gutgeschrieben werden. Die Urlaubsansprüche der meisten Beschäftigten liegen in der Regel zwei Wochen über dem gesetzlichen Mindesturlaub.
Als Arbeitgeber müssen Sie Ihrem Arbeitnehmer einmal jährlich eine Information über den aktuellen
Stand der Einzahlungen auf dem Zeitwertkonto zur Verfügung stellen. Die notwendigen Unterlagen
erhält Ihre Personalabteilung mittels Onlineplattform über das sog. Arbeitgeberportal.
Zudem können Sie Ihrem Arbeitnehmer einen Onlinezugang zu seinem persönlichen Login-Bereich auf der Seite
www.deka-zeitdepot.de einrichten. Der Arbeitnehmer kann dann dort jederzeit alle wesentlichen
Informationen zu seinem Zeitwertkonto selbst abrufen.
Für die Freistellungphase ist zu berücksichtigen, dass das in der Freistellung vergütete Gehalt mindestens 70% und höchstens 130% des im Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate bezahlten Gehalts entspricht.
Eine Kombination mit Teilzeit ist auch möglich, d.h. die Arbeitszeit wird reduziert (z.B. auf 50%), das geringere Gehalt wird über das vorhandene Wertguthaben wieder aufgestockt (auf 70% -130% des Gehalts vor der Freistellung).
Das im Zeitwertkonto angesammelte Entgelt wird durch das gewünschte Freistellungsentgelt geteilt. Das Ergebnis ist die Summe der eigen finanzierten Freistellungsmonate. Dazu kommt ggfs. noch eine Urlaubsabgeltung während der Freistellungsphase. Sollte ein Restguthaben verbleiben, wird dies am Ende der Freistellungsphase ausgezahlt.
Es besteht die Möglichkeit über www.deka-zeitdepot.de im sog. Freizeit-Rechner die gewünschte Freistellung zu berechnen. Einfach die gewünschte Freistellungsvariante im Rechner auswählen und los geht es. Am Ende der Berechnung kann auch eine Musterberechnung ausgedruckt werden.
Die DekaBank unterstützt Sie bei der Einführung von Zeitwertkonten in Ihrem Unternehmen und bietet Ihnen ein Full-Service- Konzept aus einer Hand: Das Formularwesen und das Reporting, die Kapitalanlage und die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzsicherung der Wertguthaben sowie die Administration mit einer anwenderfreundlichen internetbasierten Verwaltungsplattform.
Gemäß dem grundsätzlichen Ablauf eines Zeitwertkontos - Einbringung, Führung und Verwendung der Wertguthaben - hat der Arbeitgeber für jede Phase des Prozesses Möglichkeiten der individuellen Gestaltung. Die Rahmenbedingungen der Möglichkeiten einer Individualisierung werden dabei durch anzuwendende Tarifverträge gesetzt. Die DekaBank unterstützt Sie bei allen notwendigen Schritten der Implementierung eines Zeitwertkontos in Ihrem Unternehmen.
Das Zeitwertkonto wird mit Hilfe des Deka-ZeitDepots verwaltet. Hierbei handelt es sich um eine internetbasiere Verwaltungsplattform für das Management von Zeitwertkonten-Zusagen. Diese Plattform bietet Ihnen als Arbeitgeber die Lösung für alle Aufzeichnungs-, Reporting- und Administrationsaufgaben in Zusammenhang mit dem Management von Wertguthaben aus Zeitwertkonten. Der Zugang zum Arbeitgeber-Portal erfolgt über www.deka-zeitdepot.de mit einem individuellen Arbeitgeber- Login. Über eine benutzerfreundliche Menüführung werden sämtliche erforderlichen Schritte begleitet und durch automatische Prozesse unterstützt. Hier werden z.B. auch die Verzichte der Arbeitnehmer hochgeladen oder über eine Einzelerfassung eingegeben.
Das Deka-ZeitDepot bietet Ihnen eine umfassende Lösung für alle Aufzeichnungs-, Reporting- und Administrationsaufgaben im Zusammenhang mit der Führung von Zeitwertkonten. Alle notwendigen Schritte können über eine anwenderfreundliche, internetbasierte Verwaltungsplattform (Deka-ZeitDepot Online) vorgenommen werden: Von der Einbringung und Entnahme der Wertguthaben über die automatische Erstellung von Formularen und Reports bis hin zur Aufzeichnung und Archivierung aller relevanten Daten. Über eine benutzerfreundliche Menüführung werden Sie bei den erforderlichen Schritten begleitet und durch automatische Prozesse unterstützt.
Der Aufwand bei Einführung ist gering: Pro Arbeitgeber wird ein DekaBank Depot eröffnet, auf das alle Fondsanteile eines Arbeitgebers gebucht werden. Das Deka-ZeitDepot teilt die im DekaBank Depot gehaltenen Stücke auf die einzelnen Arbeitnehmer auf. Zwischen Deka-ZeitDepot und DekaBank Depot besteht eine automatische Schnittstelle, über die Wertpapierumsätze entsprechend den Vorgaben des Unternehmens im Deka-ZeitDepot Online automatisch im DekaBank Depot angestoßen werden. Auf diese Weise werden Verzögerungen bei der Einbringung vermieden und Personalressourcen entlastet.
Ihre Vorteile im Überblick:
Als Arbeitgeber tragen Sie die Service-, Administrations- und Insolvenzsicherungskosten. Diese
belaufen sich auf (jeweils zzgl. Umsatzsteuer):
Arbeitnehmerpreise (unabhängig von der
Anzahl der Verträge / Varianten pro Arbeitnehmer) pro Jahr:
Die vereinbarte Ansparung von Arbeitsentgelt in einem Zeitwertkonto führt im Zeitpunkt der Ansparung
nicht zum lohnsteuerlichen Zufluss bei den Beschäftigten. Dies gilt aber nur, wenn die oder der
Beschäftigte bereits vor Fälligkeit des Arbeitsentgelts auf die Auszahlung verzichtet hat. Die
Besteuerung erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem das Entgelt aus den Wertguthaben den Beschäftigten
zufließt und diese darüber wirtschaftlich verfügen können. Die dabei bezogenen Leistungen
unterliegen grundsätzlich in voller Höhe der Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbstständiger
Tätigkeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Wird das Zeitwertkonto aus einem anderen Grund
als zur Finanzierung einer Freistellung aufgelöst, liegt ein sog. Störfall, die nicht planmäßige
Verwendung, vor, z. B. bei Auszahlung des Wertguthabens im Falle der Kündigung. In diesem Fall ist
das Wertguthaben auch nach § 19 EStG zu versteuern, allerdings kann es durch die sog.
Fünftelungsregelung des § 34 EStG zur Progressionsmilderung kommen. Dabei wird der Auszahlungsbetrag
rechnerisch auf fünf Jahre verteilt.
Steuerdisclaimer:
Aussagen gemäß aktueller Rechtslage, Stand Januar 2018. Die
steuerliche Behandlung der Erträge hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen
Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z.B. durch Gesetzesänderung oder
geänderte Auslegung durch die Finanzverwaltung) unterworfen sein.
In der steuerlichen Gewinnermittlung (Steuerbilanz) der Unternehmen, die Wertguthabenmodelle
anbieten, sind für die Verpflichtungen aus Zeitwertkonten regelmäßig Rückstellungen zu bilden oder
Verbindlichkeiten auszuweisen. Es gelten die allgemeinen steuerbilanziellen Grundsätze für den
Ansatz und die Bewertung von Verpflichtungen. Werden zur Sicherung der Zeitwertkonten Vermögenswerte
angeschafft, sind diese regelmäßig in der Bilanz des Unternehmens zu aktivieren. Eine Verrechnung
(Saldierung) mit den Verpflichtungen aus den Zeitwertkonten ist nicht möglich. Für weitere Details
können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen.
Steuerdisclaimer:
Aussagen gemäß aktueller Rechtslage, Stand Januar 2018. Die
steuerliche Behandlung der Erträge hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen
Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z.B. durch Gesetzesänderung oder
geänderte Auslegung durch die Finanzverwaltung) unterworfen sein.
Voranzustellen ist, dass nur Unternehmen bestimmter Rechtsformen verpflichtet sind, nach dem
Handelsgesetzbuch (HGB) Rechnung zu legen (im Grundsatz insbesondere Kapitalgesellschaften,
Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute). Für Zeitwertkonten gelten handelsrechtlich
grundsätzlich keine besonderen Regelungen. Für ungewisse Verbindlichkeiten sind auf der Passivseite
der Handelsbilanz nach § 249 HGB Rückstellungen zu bilden. Sofern Wertguthaben
Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbar langfristig fällige Verpflichtungen betreffen,
kann allerdings nach § 246 HGB eine Verrechnung von Rückstellungen und Vermögensgegenständen geboten
sein, sofern sichergestellt ist, dass die Vermögensgegenstände dem Zugriff aller übrigen Gläubiger
entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung dieser langfristig fälligen Verpflichtungen dienen.
In die Bilanz wird dann nur der positive oder negative Saldo aus der Verrechnung der Rückstellung
mit dem Vermögensgegenstand eingestellt, d. h. entweder als verbleibender Rückstellungsbetrag
passiviert oder als den Rückstellungsbetrag übersteigender Vermögensgegenstand aktiviert. Für
weitere Details können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen.
Steuerdisclaimer:
Aussagen gemäß aktueller Rechtslage, Stand Januar 2018. Die
steuerliche Behandlung der Erträge hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen
Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z.B. durch Gesetzesänderung oder
geänderte Auslegung durch die Finanzverwaltung) unterworfen sein.
Die Kapitalanlage unterliegt bei Zeitwertkontenvereinbarungen nach Inkrafttreten des Flexi-II-Gesetzes zum 01.01.2009 gesetzlichen Einschränkungen: der Anteil von Aktien und Aktienfonds wurde grundsätzlich auf maximal 20 % des gesamten Kapitalanlagevolumens beschränkt. Bei sog. Lebensarbeitszeitkonten, die eine Freistellung ausschließlich unmittelbar vor dem Einstieg in den gesetzlichen Ruhestand vorsehen, gilt diese Beschränkung nicht. Zudem können die Tarifvertragsparteien von dieser Beschränkung abweichen und eine höhere Aktienquote vereinbaren. Darüber hinaus wurde ein Werterhalt zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme festgeschrieben.
Der Arbeitgeber ist per Gesetz verpflichtet, Zeitwertkonten gegen das Risiko einer Insolvenz abzusichern. Die Insolvenzschutzmaßnahme ist den Beschäftigten schriftlich mitzuteilen und wird von Prüfern der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfungen kontrolliert. Gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Zeitwertkonten ist § 7d Sozialgesetzbuch IV. Hier wird der Arbeitgeber aufgefordert, „geeignete Maßnahmen” der Insolvenzsicherung einzuführen.
Die DekaBank bietet in Verbindung mit dem Deka-ZeitDepot ein Treuhandmodell für die Insolvenzsicherung der Wertguthaben aus Zeitwertkonten an.
Das Treuhandmodell ist einfach umzusetzen und verwaltungsarm. Zwischen der Gruppentreuhand der DekaBank (DekaTreuhand GmbH) und dem Arbeitgeber wird ein Treuhandvertrag geschlossen. Gleichzeitig wird für den Arbeitgeber ein DekaBank Depot eröffnet. Dabei ist die Treuhand Depotinhaber und rechtlicher Eigentümer, der Arbeitgeber ist wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögens. Die Treuhand verwaltet das Vermögen nach den vereinbarten Anlagerichtlinien und regelt die Auszahlung des Treuhandvermögens im Versorgungsfall (an den Arbeitgeber) und im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers (an die Arbeitnehmer). Die Arbeitnehmer werden per Vertrag zugunsten Dritter automatisch aufgenommen. Hierdurch kommt es zu einer wesentlichen Vereinfachung in der Abwicklung.
Der Arbeitgeber muss zudem mindestens den Werterhalt der eingebrachten Entgeltbestandteile für den Zeitpunkt der planmäßigen Verwendung zusagen (sog. Zeitwertkontengarantie).
Je nach gewählter Variante erfolgt die Anlage des Wertguthabens entweder in ein individuelles, lebensphasenabhängiges Fondskonzept mit Garantie in Höhe der angelegten Beträge zum Ende der Laufzeit* oder in einen Fonds mit halbjährigen Garantien**.
Bei vorzeitiger Kapitalentnahme (sog. Störfall), zum Beispiel im Falle eines Arbeitgeberwechsels, entfällt die Arbeitgebergarantie.
*Kapitalgarantie mindestens in Höhe des Erstausgabepreises vor Steuern abzüglich Ausgabeaufschlag sowie Höchststandsicherung des Anteilpreises jeweils zu den Garantieterminen, für Einzahlungen zum ersten Bankarbeitstag des Monats (in Luxemburg und Frankfurt am Main) Garantiegeber ist die Deka International S.A., Luxemburg.)Der Mitarbeiter erhält während der Freistellungsphase sein Gehalt aus dem angesparten Wertguthaben. Es ist bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu den dann gültigen Beitragssätzen sozialversicherungspflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gehaltsbestandteile beim Aufbau des Wertguthabens oberhalb oder unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gelegen haben. Dafür bleibt der Sozialversicherungsschutz in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung während der Freistellungsphase voll bestehen und es werden weiterhin die Arbeitgeberbeiträge gezahlt.
Darüber hinaus muss beachtet werden, dass insgesamt nur so viel Entgelt einem Zeitwertkonto zugeführt werden kann, wie (einschließlich einer Verzinsung) zur Finanzierung von Freistellungen bis zum Bezug einer Altersrente maximal benötigt wird. Diese Schranke kann insbesondere bindend sein, wenn bereits hohe Wertguthaben angespart wurden und/oder es sich um rentennahe Ansparungen handelt.
Bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses handelt es sich um einen sogenannten Störfall. Ein Störfall tritt bei Zeitwertkonten immer dann ein, wenn das Wertguthaben nicht für eine Freistellung genutzt wird, d. h. bei einer arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitigen Kündigung, der Insolvenz Ihres Unternehmens oder Tod bzw. Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Im Falle eines Störfalls kann eine einmalige Kapitalauszahlung an den Arbeitnehmer bzw. Begünstigten (im Todesfall) vorgenommen werden. Sollte eine reguläre Freistellung ausnahmsweise nicht möglich sein, bestehen folgende Möglichkeiten:
Wertguthaben müssen bei Kurzarbeit nicht vorrangig verbraucht werden, um Kurzarbeitergeld zu erhalten. Das Wertguthaben ist also im Falle der Kurzarbeit geschützt.
Die Vorteile, die ein Zeitwertkonto mit sich bringt, sind sehr vielseitig: Zeitwertkonten können eine interessante Alternative zu bestehenden kostenintensiven Altersteilzeit- oder Vorruhestandsregelungen sein und dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter dienen. Insgesamt werden Zeitwertkonten vor dem Hintergrund des demographischen Wandels als eine geeignete Antwort auf die zunehmende Alterung und die höheren Belastungen des Mitarbeiterstamms angesehen. Lebensarbeitszeitmodelle werden von Mitarbeitern zunehmend als positiv bewertet und sind ein attraktives Instrument zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Sie als Arbeitgeber erhöhen also mit der Einführung von Zeitwertkonten Ihre Attraktivität.
Die Einrichtung eines Zeitwertkontos ist ohne weiteres parallel oder nachträglich möglich. Bei vielen Unternehmen existieren bereits Betriebsrentenzusagen, welche die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten gewährleisten. Zeitwertkonten werden auf Wunsch vieler Beschäftigten eingeführt, um eine betriebliche Option zur Finanzierung eines Übergangs in den Ruhestand oder anderer Verwendungszwecke wie Pflege- oder andere Familienzeiten zu haben.
Nein. Zeitwertkonten sollten immer eine individuelle Ergänzung und kein Ersatz für bAV sein. Risiken wie Tod und Berufsunfähigkeit können nicht über Zeitwertkonten abgedeckt werden.